Neue Urteile zur Pflegeversicherung |
Wer wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens auf Dauer in erheblichem oder höherem Maße unter bestimmten, zeitlichen Mindestanforderungen der Hilfe bedarf, der ist pflegebedürftig im Sinne der gesetzlichen Pflegeversicherung. Hat er daher Leistungen der Pflegeversicherung beantragt und ist der Besuch der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des medizinischen Dienstes der Krankenkassen zwecks Begutachtung der Pflegebedürftigkeit erfolgt, so entbrennt im Anschluß daran nicht selten Streit über die Frage der richtigen Einstufung des Pflegebedürftigen in eine der drei Pflegestufen der erheblich, Schwer- und Schwerstpflegebedürftigen. Oft leisten nämlich die Angehörigen des Pflegebedürftigen eine Pflege "rund um die Uhr", die Pflegekassen erkennen aber die dabei anfallenden Zeiten der Beaufsichtigung und der Begleitung des Pflegebedürftigen außer Haus nicht als Pflegeverrichtungen bei der Einstufung in die verschiedenen Pflegestufen an. Nach einer neueren Entscheidung des Bundessozialgerichtes (Urt. v. 24. Juni 1998 - B 3 P 4/97) steht zwar fest, daß grundsätzlich ein allgemeines Überwachen, ob die erforderlichen Verrichtungen des täglichen Lebens wie etwa Körperpflege, Nahrungsaufnahme, das Aufstehen und Zu-Bett-Gehen oder das An- und Auskleiden sowie das Gehen und Stehen oder Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung von dem Pflegebedürftigen ordnungsgemäß ausgeführt werden, keine berücksichtigungsfähigen Pflegeverrichtungen darstellen.
Kommt es gleichwohl nach der Begutachtung zum Streit über die aufgewendete Zeit für die einzelnen Pflegeverrichtungen, empfiehlt es sich, zumindest für einen Zeitraum von 14 Tagen ein Pflegetagebuch zu führen, um den für den Alltag des Pflegebedürftigen typischen Zeitaufwand der Hilfe für die Durchführung eines Rechtsstreites zu dokumentieren. |