Neue Urteile zur Pflegeversicherung

Wer wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens auf Dauer in erheblichem oder höherem Maße unter bestimmten, zeitlichen Mindestanforderungen der Hilfe bedarf, der ist pflegebedürftig im Sinne der gesetzlichen Pflegeversicherung.

Hat er daher Leistungen der Pflegeversicherung beantragt und ist der Besuch der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des medizinischen Dienstes der Krankenkassen zwecks Begutachtung der Pflegebedürftigkeit erfolgt, so entbrennt im Anschluß daran nicht selten Streit über die Frage der richtigen Einstufung des Pflegebedürftigen in eine der drei Pflegestufen der erheblich, Schwer- und Schwerstpflegebedürftigen.

Oft leisten nämlich die Angehörigen des Pflegebedürftigen eine Pflege "rund um die Uhr", die Pflegekassen erkennen aber die dabei anfallenden Zeiten der Beaufsichtigung und der Begleitung des Pflegebedürftigen außer Haus nicht als Pflegeverrichtungen bei der Einstufung in die verschiedenen Pflegestufen an.
Gleichwohl braucht deswegen niemand zu verzagen oder sich geringer einstufen zu lassen:

Nach einer neueren Entscheidung des Bundessozialgerichtes (Urt. v. 24. Juni 1998 - B 3 P 4/97) steht zwar fest, daß grundsätzlich ein allgemeines Überwachen, ob die erforderlichen Verrichtungen des täglichen Lebens wie etwa Körperpflege, Nahrungsaufnahme, das Aufstehen und Zu-Bett-Gehen oder das An- und Auskleiden sowie das Gehen und Stehen oder Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung von dem Pflegebedürftigen ordnungsgemäß ausgeführt werden, keine berücksichtigungsfähigen Pflegeverrichtungen darstellen.

  • Dieser "Beaufsichtigungsbedarf" ist aber stets zu berücksichtigen, wenn die Pflegeperson dabei nicht nur verfügbar und einsatzbereit, sondern auch zeitlich und örtlich so gebunden ist, daß sie an der Erledigung anderer Dinge oder am Schlafen gehindert ist, wie das Bundessozialgericht bereits zuvor (Urt. v. 19. Februar 1998 - B 3 P 6/97 R) entschied.
  • Das gleiche gilt, wenn Hilfestellung beim Verlassen der Wohnung erforderlich wird, weil dieses Verlassen für die Aufrechterhaltung der Le-bensführung unumgänglich ist und das persönliche Erscheinen des Pflegebedürftigen selbst notwendig macht. Immer dann also, wenn die Pflegeperson Hilfestellung beim Gang zum Arzt oder Krankengymnasten, Apotheken oder Behörden leistete, gilt es, diese Zeiten unbedingt zur Einstufung gegenüber dem medizinischen Dienst oder der Pflegeversicherung selbst anzugeben.
  • Nicht minder wichtig ist es auch, daß Pflegepersonen im Einzelfall die für die helfenden Verrichtungen erforderlichen Zeiten genau angeben und begründen, da der medizinische Dienst oft nur aus Richtlinien entnommene Orientierungswerte für die Ermittlung des Zeitaufwandes der einzelnen Hilfestellungen zu Grunde legt.
Entscheidend aber kann immer nur der Einzelfall sein, und es gilt, den Gutachter auf die Besonderheiten dieses Einzelfalles und deren Berücksichtigung hinzuweisen. Wird mehr Zeit benötigt, als die Richtlinien für die einzelne Hilfestellung vorgeben, kommt es auf die aufgewendete Zeit an.
Kommt es gleichwohl nach der Begutachtung zum Streit über die aufgewendete Zeit für die einzelnen Pflegeverrichtungen, empfiehlt es sich, zumindest für einen Zeitraum von 14 Tagen ein Pflegetagebuch zu führen, um den für den Alltag des Pflegebedürftigen typischen Zeitaufwand der Hilfe für die Durchführung eines Rechtsstreites zu dokumentieren.